Gegen Ende des 18. Jahrhunderts hatte die rasant verlaufende technische Entwicklung zur Folge, dass komplexe, technische Vorgänge immer häufiger der Auslöser für gerichtliche Streitigkeiten waren. Die Rechtsprechung wurde zunehmend schwieriger, weil den Gerichten das Verständnis für technisches Know-how fehlte und von unparteiischen Fachleuten zunächst erklärt werden musste.
Aus dieser Situation heraus hat der deutsche Gesetzgeber den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv SV) geschaffen. Im Gegensatz zur Bezeichnung "Sachverständiger" ist dieser Titel auch geschützt worden.
Um eine persönliche und fachliche Eignung zu gewährleisten ist die Bestellzuständigkeit den Selbstverwaltungskörperschaften der freien Wirtschaft übertragen worden (IHK´s, Ingenieur- und Architektenkammern, Handwerkskammern u. a.).
Es wurde auch eine Sachverständigenordnung (SVO) mit Pflichtenkatalog entwickelt. Die dort beschriebenen Kriterien betreffen überwiegend die persönliche Eignung, die aber in der heutigen Geschäftswelt auch von jedem anderen Sachverständigen erwartet werden (z. B. Schweigepflicht, Objektivität, Unparteilichkeit, Weisungsfreiheit, Aufbewahrungspflicht).
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige existiert nur in Deutschland. Aufgrund der Anforderungen zur europäischen Harmonisierung wurden die gesetzlichen Regelungen zur Bestellung angepasst (Gewerbeordnung § 36 und § 36 a, Dienstleistungsrichtlinie 2006/123EG, Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). So gilt u. a. eine öffentliche Bestellung in der Regel nur noch 5 Jahre.
Vor einer Wiederbestellung wird geprüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Dabei ist als besondere Pflicht die ständige Fortbildung nachzuweisen. Eine Überprüfung dieses Kriteriums wird wegen der regionalen Gliederung der obigen Selbstverwaltungskörperschaften und verfügbarem Fachwissen höchst unterschiedlich gehandhabt. (Die gleichen Voraussetzungen bestehen auch für zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024, die aber bundesweit von der deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS überwacht werden.)
Die Altersgrenze auf 68 Jahre ist weggefallen.
Vermutlich aus der Historie heraus sind die Gerichte angewiesen, den öbuv SV bevorzugt beauftragen. In der Praxis wird davon nur abgewichen, wenn das fragliche Fachgebiet mit öbuv SV´s ungenügend besetzt ist.
Dabei sind andere Qualifizierungen den Gerichten und Behörden inzwischen durchaus geläufig. So hat sich auch die Bundes Agentur für Arbeit diesem Weg angeschlossen und erwähnt im Berufsbild des Immobiliensachverständigen (Verlag Bildung und Wissen) den öbuv SV als eine mögliche Qualifizierung. Das eigentliche Fachwissen muss aber von anderen (privaten) Instituten (z.B. DIA, Deutsche Immobilienakademie)erworben werden.
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